Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn:

  • keine wirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Verstorbenen vorliegt
  • die letztwillige Verfügung nur einen Teil des Nachlasses umfasst
  • der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt
  • der eingesetzte Erbe nachträglich für erbunwürdig erklärt wird
  • das Testament erfolgreich angefochten wird

Wonach richtet sich die gesetzliche Erbfolge?

Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte im Sinne der Blutsverwandtschaft, somit sind Verschwägerte im Sinne des Erbrechts keine Verwandte. Adoptivkinder sind allerdings den leiblichen Kindern gleichgestellt. Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist das Erbrecht des Ehegatten und seit 1. August 2001 das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners. Das Erbrecht der Verwandten besteht nicht für alle Verwandten gleichermaßen. Es wird eine Unterscheidung nach Ordnungen vorgenommen.

Unterscheidung nach Ordnungen
OrdnungenVerwandte des ErblassersErbteil Ehegatte bei ZugewinngemeinschaftErbteil Ehegatte bei Gütergemeinschaft
1. OrdnungKinder, Enkel, UrenkelAnteil 1/2Anteil 1/4
2. OrdnungEltern, GeschwisterAnteil 3/4Anteil 1/2
3. OrdnungGroßeltern, deren KinderAnteil 3/4Anteil 1/2
4. OrdnungUrgroßeltern, deren Kinder100 %100 %
5. OrdnungEntfernte Verwandte und deren Abkömmlinge100 %

Sind Erben der ersten Ordnung vorhanden, kommt ein Erbrecht von Verwandten der höheren Ordnung (2 - 5) nicht in Betracht.

Erbteil des Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge

Aus der vorstehenden Tabelle ist ersichtlich, dass die Größe des Erbteils vom Ehegatten von verschiedenen Faktoren abhängt und zwar:

  • vom Güterstand der Ehepartner
  • ob Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind
  • ob die Eltern noch leben

Solange Verwandte der ersten drei Ordnungen vorhanden sind, erbt der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge nie das ganze Vermögen.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich beraten und errichten Sie ein Testament.

Gewillkürte Erbfolge

Die gewillkürte Erbfolge tritt aufgrund einer letztwilligen Verfügung ein. Dies bedeutet, der Verstorbene muss zu Lebzeiten mittels Testament oder Erbvertrag Bestimmungen über seinen Nachlass getroffen haben. Solange man lebt, kann man frei über sein eigenes Vermögen verfügen und demnach auch bestimmen, was damit nach dem eigenen Tod geschehen soll.

Erbfolge

Die Erbfolge kann frei bestimmt werden. Man ist nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Es können auch Dritte, die nicht zur Familie gehören als Erbe oder sogar Alleinerbe eingesetzt werden (z.B. ein Verein). Der Erblasser kann nach eigenem Ermessen einen oder mehrere Erben einsetzen, Teilungsanordnungen treffen, Vor- und Nacherben und sogar Ersatzerben bestimmen, Gegenstände oder bestimmte Geldbeträge als Vermächtnisse zuwenden und die Testamentsvollstreckung anordnen, usw.

Testament

Beim Testament wird unterschieden zwischen dem notariellen Testament (Mindestalter 16 Jahre) und dem privatschriftlichen Testament (Mindestalter 18 Jahre). Ein Testament kann also auch privatschriftlich ohne notarielle Mitwirkung rechtsgültig errichtet werden. Voraussetzung hierfür ist die Testierfähigkeit. Eheleute und seit 2001 auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten. Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder ersetzt werden.

Erbvertrag

Beim Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend notwendig. Der Erbvertrag ist ein bindender Vertrag mit dem zukünftigen Erben. Bei einer Aufhebung oder Änderung müssen beide Vertragspartner mitwirken. Aufgrund der Bindung mit dem zukünftigen Erben wurde der Abschluss eines Erbvertrages schon oft bitter bereut.