Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet (BT-Drucksache 16/13543).
Die Reform wird zum 1. Jan. 2010 in Kraft treten. Für alle Erbfälle bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige Recht.
Diese Punkte der Erbrechtsreform sind für Sie wichtig:
- Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
- gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
- bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
- Veränderungen bei den Beschränkungen oder Beschwerungen des pflichtteilsberechtigten Erben
- maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
- Abkürzung der Verjährung von familienrechtlichen/erbrechtlichen Ansprüchen
| Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe |
Testierfreiheit des Erblassers gestärkt
Auch nach der Reform werden die Möglichkeiten zur Entziehung des Pflichtteils begrenzt bleiben.
| Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch |
Abschmelzung der Pflichteilsergänzungsansprüche
Eine für die Gestaltung ganz wichtige Änderung ist das neue Abschmelzungsmodell für Pflichtteilsergänzungsansprüche.
| Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich |
Bleibt ein Thema der Testamentsgestaltung
Unabhängig davon ob auf berufliches Einkommen verzichtet wurde sind Pflegeleistungen auszugleichen.
| Veränderungen bei den Beschränkungen oder Beschwerungen des pflichtteilsberechtigten Erben |
Der Erbe hat ein Wahlrecht
Der Erbe hat die Wahl zwischen Annahme der Erbschaft mit allen Beschränkungen oder er muss die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil einfordern.
| Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe |
Stundung für Pflichtteilsberechtigte und Erben
Nicht nur Pflichtteilsberechtigte sonder auch Erben können die Stundung verlangen.
| Abkürzung der Verjährung von familien- / erbrechtlichen Ansprüchen |
Sonderverjährung nur noch für Herausgabeansprüche
Die 30-jährige Sonderverjährung soll weiterhin nur noch für die auf dem Erbrecht beruhenden Herausgabeansprüche gelten. Dies sind:
- Ansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe seines Erbes
- Ansprüche des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft.
- Ansprüche des Erben gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins auf Herausgabe des Erbscheines an das Nachlassgericht.
