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Steuerfrei bei der Erbschaftsteuer?

Zusätzlich zu den Steuerfreibeträgen ist das selbstgenutzte Wohneigentum von der Erbschaftsteuer befreit.

Voraussetzungen:

Was ist zu beachten:

Ausnahme:

Die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Wohneigentum gilt nur im Erbfall und nicht bei Schenkungen unter Lebenden.
Die Zuwendung des Familienwohnheimes unter Lebenden an den Ehegatte ist aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz von der Schenkungssteuer befreit.

Empfehlung:  
Renovieren Eltern ihre Wohnung bevor sie vererbt wird bleiben die Renovierungskosten steuerfrei. Wird das Geld zur Renovierung vererbt ist dieses Geld steuerpflichtig soweit die Freibeträge überschritten werden.