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Das Nachlassgericht ist grundsätzlich verpflichtet amtlich hinterlegte Testamente dem Geburtsstandesamt zu melden. Nach Nachlassgericht hat daher auch Ihr Geburtsstandesamt benachrichtigt. Stets wird beim Ableben beim Geburtsstandesamt nachgefragt ob ein amtlich verwahrtes Testament vorhanden ist. Das Standesamt gibt dem Nachlassgericht die entsprechende Auskunft. Die Erben werden benachrichtigt und das Testament kann eröffnet werden.
Die Anfechtung eines Testaments muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen und ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich. Die Gründe für eine Anfechtung des Testaments sind im Gesetz geregelt. Ob Anfechtungsgründe vorliegen muss sicherlich in einem Zivilprozess geklärt werden. Anfechtungsgründe: Anfechtung wegen Drohung oder Irrtum oder der Erblasser war nicht testierfähig.